Richtlinien des Gerichtsrats betreffend Gerichtsvolontariate

(vom 22. Mai 2023)

Der Gerichtsrat beschliesst, 

in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (SR 935.61), § 7 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) sowie § 46 Abs. 2 und § 47 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (SG 154.100):

1.         Im Kanton Basel-Stadt bieten folgende Gerichte juristische Volontariate an:

a)         Appellationsgericht;
b)         Zivilgericht;
c)         Strafgericht;
d)         Sozialversicherungsgericht.

2.         Die Zulassung als Volontärin oder Volontär setzt voraus:

a)         BLaw einer schweizerischen Universität (juristisches Vollstudium) resp. lic. iur.;
b)         Handlungsfähigkeit;
c)         einen guten Leumund (Strafregisterauszug);
d)         bei einzelnen Gerichten ein Mindestprädikat beim Bachelorexamen.

3.        Es können pro Person maximal zwei Gerichtsvolontariate absolviert werden, sofern eines davon am Sozialversicherungsgericht absolviert wird. Andernfalls kann nur ein Gerichtsvolontariat pro Person absolviert werden. 

4.        Zulassungsgesuche sind schriftlich, unter Beilage eines Lebenslaufes, der Prüfungsbescheinigungen und allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Gericht einzureichen, bei dem das Volontariat absolviert werden soll. 

5.        Die Gerichte führen eine gemeinsame Warteliste für die Gerichtsvolontariate, in der die Zulassungsgesuche aller Gerichte vermerkt werden. Bei kurzfristigem Ausfall einer Volontärin oder eines Volontärs kann das betroffene Gericht für die Suche nach Ersatz auf alle Zulassungsgesuche zugreifen und den Gesuchstellenden – unabhängig vom ursprünglich gewünschten Gericht – ein Volontariat anbieten. Ein solches Ersatzvolontariat zählt als absolviertes Gerichtsvolontariat im Sinne der Beschränkung von Ziffer 3.

6.        Die sich auf der Warteliste befindenden Personen sind verantwortlich für die Aktualisierung ihrer angegebenen Kontaktdaten. Wer über die angegebene Adresse nicht mehr erreicht werden kann, wird von der Warteliste gestrichen.

7.        Die sich auf der Warteliste befindenden Personen haben dem entsprechenden Gericht auf Anfrage hin jährlich über ihr weiterhin bestehendes Interesse Auskunft zu erteilen. Andernfalls werden sie von der Liste gestrichen. 

8.        Zweimal jährlich (April und Oktober) wird die Länge der Warteliste der einzelnen Gerichte auf der Webseite der Gerichte publiziert.

9.        Mit den Volontärinnen und Volontären wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen. Der Lohn richtet sich nach dem Ausbildungsstand und der Berufserfahrung und ist in der Lohntabelle «Praktika (Tarifgebiet 41)» des Kantons Basel-Stadt, Ziff. 9135, festgelegt. 

Diese Richtlinien treten am 1. September 2023 in Kraft.